Ugarit kulturzentrum
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ugarit Kulturzentrum“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden (……).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,, Steuerbegünstigte Zwecke ‘‘ der Abgabenordnung.
Sitz des Vereins ist Mainz.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist
1- Die Förderung von Kunst und Kultur durch Seminare , Vorträge, literarischer Abend , Musik ,Kunst Veranstaltungen,… USW .
2- Die Förderung der Jugend- Kinderhilfe.
3- Die förderung der Interaktion und Offenheit zwischen Multikulturellen.
4- Der Beitrag zur aktivierung der Rolle der arabischen Gemeinschaft und ihre Integration in der Deutschen Gesellschaft. In diesem Zusammenhang strebt das Zentrum zur Entwicklung des Konzepts der Integration beitragen und neue Visionen zur Verfügung stellen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Die Gemeinnützigkeit wurde am 17.05.2017 vom Finanzamt Mainz-Mitte unter Steuernummer 26/675/1586/9 bescheinigt.)
§ 4 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Zuschüsse.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied kann Jeder werden, der die Satzung akzeptiert und befolgt, außerdem wird die Aufnahme des Mitglied von dem Vorstand genehmigt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden, wenn ein Mitglied im Gegensatz zur öffentlichen Vision der in der Satzung enthaltenen Ziele des Zentrums handelt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, durch Ausschluss des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jeweils im 1. Quartal bzw. innerhalb 8 Wochen nach Eintritt zur Zahlung fällig.
§ 9 Organe des Zentrums:
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
Vorstand :
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern :
dem/r ersten Vorsitzenden,
dem/r zweiten Vorsitzenden,
dem/r Schriftführer/in,
dem/r Schatzmeister/in einem Beisitzer
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in ihre Funktionen gewählt .
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Voestandsmitglieder einzeln vertreten.
4. Der Vorstand ist jeden Monat regelmäßig einzuberufen. Er ist ausnahmsweise einzuberufen, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands es fordern.
5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit zweidrittelmehrheit der Mitglieder, die Anwesend sind.
6. Der Vorstand führt den Arbeitsplan, die Visionen und die Ziele durch , die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
7. Der/Die Vorsitzende des Vorstands ist verantwortlich für die Koordinierung der Arbeit des Vorstand.
8. Der/Die Vorsitzende ist nicht berechtigt mehr als zwei aufeinander folgende Jahre im Amt zu bleiben.
9. Der/Die Schriftführer/in koordiniert und organisiert die Verwaltungsaufgaben des Zentrums und vertritt den/die Vorsitzende/n im Falle seiner /ihrer Abwesenheit.
10. der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die Finanzen des Vereines.
11. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet nach Ablauf des Geschäftsjahres oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Mitgliederversammlung :
Sie wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
1- Die Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise einzuberufen, wenn zwei Drittel der Mitgliederversammlung es fordern.
2- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines .
3- Die Mitgliederversammlung diskutiert die Berichte, administrative und finanzielle Aktivitäten usw., die von dem Vorstand vorgelegt werden.
4- Die Mitgliederversammlung diskutiert und beschließt den Arbeitsplan, die Visionen und die Ziele des nächsten Jahres
5- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr die Vorstandsmitglieder
6- Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung vornehmen und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen
7- Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Rechnungsprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist jeweils ein Mal statthaft.
§ 11 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Schillerschule – Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 25 Januar 2018 von der Gründungsversammlung geändert